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MEDIZINISCHE VERSORGUNG IM AUSLAND
1. Behandlung in den Ländern, mit denen Konventionen bestehen

Diese ist für die italienischen Staatsbürger, die in Länder der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Großbritannien, Spanien, Schweden) sowie nach Liechtenstein, Island und Norwegen reisen, vorgesehen.
- Es sind verschiedene Formblätter für die medizinische Versorgung im Ausland vorgesehen:

1.1 Tourismus (kurzer Aufenthalt)
Formblatt E111:
es gewährleistet nur die dringenden und unaufschiebbaren medizinischen Leistungen, im Rahmen der Bedingungen, die im Zielland gelten.
Es kann nicht für Nicht-EU-Bürger ausgestellt werden.
Personen in Dialyse-Behandlung oder Sauerstofftherapie sollten vor der Reise klären, ob es in dem betreffenden Land die Möglichkeit gibt, die Behandlungsmaßnahmen durchzuführen bzw. ob das entsprechende Krankenhaus dazu bereit ist.

Gültigkeitsdauer: Maximal 6 Monate (kann auf Antrag der Einrichtung in dem Land, wo sich der Patient zeitweilig aufhält, verlängert werden, wenn eine Behandlung noch nicht abgeschlossen ist)
Sanitätsausweis (der Einzelperson oder aller Familienmitglieder)
Ort der Ausstellung: Leistungsabteilung
Bei der Rückkehr muß der Bürger wieder mit dem Sanitätsausweis in die Leistungsabteilung kommen, um wieder den Basisarzt oder den Kinderarzt zu wählen. (Er hat Anrecht auf
seinen ursprünglich gewählten Arzt, auch wenn dieser in der Zwischenzeit die vorgesehene Höchstanzahl von Betreuungsberechtigten überschritten hat).
  
1.2 Studium
Formblatt E128:

Es deckt alle erforderlichen medizinischen Behandlungsmaßnahmen ab.
Die Bezahlung der Quote für den allgemein-praktischen oder für den Kinderarzt wird ausgesetzt.
Bei seiner Rückkehr muß der Bürger mit dem Sanitätsausweis in die Leistungsabteilung kommen, um wieder den allgemein-praktischen Arzt oder den Kinderarzt zu wählen. (Er hat Anrecht auf seinen ursprünglich gewählten Arzt, auch wenn dieser in der Zwischenzeit die vorgesehene Höchstanzahl von Betreuungsberechtigten überschritten hat.)
Gültigkeitsdauer: ein Jahr, kann erneuert werden
Voraussetzungen für die Ausstellung: Sanitätsausweis Dokumentation, aus der hervorgeht, daß die betreffende Person für ein Studium im Ausland eingeschrieben ist, oder Selbsterklärung gemäß Gesetz 15/1968.Kopie der Aufenthaltsbestätigung, die von der Polizeibehörde im Ausland ausgestellt wurde, oder Selbsterklärung gemäß Gesetz 15/1968
Ort der Ausstellung: Leistungsabteilung

1.3 Arbeit
Italienische Staatsbürger oder Bürger von EU-Ländern, die aus Arbeitsgründen ins Ausland gehen, aber ihren Wohnsitz in Italien beibehalten.
Formblatt E128:
Es wird für Angestellte oder selbständige Arbeiter und für die sie begleitenden Familienangehörigen ausgestellt.
Es deckt alle erforderlichen medizinischen Behandlungsmaßnahmen ab.
Bei der Rückkehr muß der Bürger wieder mit dem Sanitätsausweis in die Leistungsabteilung kommen, um wieder den Basisarzt oder den Kinderarzt zu wählen. (Er hat Anrecht auf seinen ursprünglich gewählten Arzt, auch wenn dieser in der Zwischenzeit die vorgesehene Höchstanzahl von Betreuungsberechtigten überschritten hat.
Gültigkeitsdauer: ein Jahr, kann erneut werden
Voraussetzungen für die Ausstellung: Sanitätsausweisfür Arbeitnehmer: Formblatt E101 für das erste Jahr und Formblatt E 102 für das 2. Jahr der Tätigkeit im Ausland; sie werden vom Nationalen Sozialfürsorgeinstitut (NISF) ausgestellt.für Selbständige: Nachweis, daß sie die Abgaben an den Landesgesundheitsdienst ordnungsgemäß entrichten, entweder mittels Einkommenserklärung oder mittels einer entsprechenden Selbsterklärung über die Erwerbstätigkeit im Ausland
Ort der Ausstellung: Leistungsabteilung
Italienische Staatsbürger oder Bürger von EU-Ländern, die aus Arbeitsgründen ins Ausland gehen, ihren Wohnsitz in Italien aber nicht beibehalten
Formblatt E106:
Gleichzeitig wird der Sanitätsausweis eingezogen
Gültigkeitsdauer: ein Jahr, kann erneuert werden
Voraussetzungen für die Ausstellung: Sanitätsausweis für Arbeitnehmer: Formblatt E101 für das erste Jahr und Formblatt E 102 für das 2. Jahr der Tätigkeit im Ausland; sie werden vom Nationalen Sozialfürsorgeinstitut (NISF) ausgestellt.für Selbständige: Nachweis, daß sie die Abgaben an den Landesgesundheitsdienst ordnungsgemäß entrichten, entweder mittels Einkommenserklärung oder mittels einer entsprechenden Selbsterklärung über die Erwerbstätigkeit im Ausland
Ort der Ausstellung: Leistungsabteilung
Sowohl die Arbeitnehmer als auch die Selbständigen müssen, wenn sie zeitweilig nach Italien zurückkehren, die medizinische Versorgung wieder beantragen.

Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern, die beim Gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind
Sie müssen im vorhinein bei der Leistungsabteilung die Bescheinigung für die indirekte Betreuung anfordern.

Rentner und Pensionisten
Formblatt E121:
Für Personen, die eine Rente/Pension in Italien beziehen und die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, füllt die Leistungsabteilung die in ihre Zuständigkeit fallenden Abschnitte des Formblattes E 121 aus, das vom Nationalen Sozialversicherungsinstitut (NIFS, ENPAS, INPDAP, INAIL) ausgestellt wird. Um das Formblatt E121 auszufüllen, muß der Rentner/Pensionist seinen Wohnsitz im Ausland haben und nur eine Rente/Pension in Italien beziehen; wenn er auch im Ausland eine Rente/Pension bezieht, gilt die Grundlage für die medizinische Versorgung in dem Land, wo er seinen Wohnsitz hat.

2. Medizinische Versorgung in Ländern mit einem bilateralen Abkommen
Folgende Länder haben mit Italien ein bilaterales Abkommen für die medizinische Versorgung abgeschlossen: Australien, die Republik San Marino, Brasilien*, Kosovo*, Montenegro*, das Fürstentum Monaco*, die Republik Kroatien*, die Republik Mazedonien*, die Republik Slowenien*, Serbien*, Tunesien*, Vojvodina*.

*Für diese Länder wird das Abkommen nur auf Erwerbstätige in der Privatwirtschaft und auf die Kategorien von Selbständigen angewandt, die den unselbständigen Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
- Bauern, Halbpächter, Pächter sowie deren Familienangehörige
- Inhaber von Handwerksbetrieben und mitarbeitende Familienmitglieder
- Handeltreibende und ihre mitarbeitenden Familienmitglieder
- Fischer ("Kleine" Fischerei im Meer und in Binnengewässern)
- Rentner/Pensionisten der Privatwirtschaft und zu Lasten lebende Familienangehörige
- öffentlich Bedienstete, die beim NIFS eingetragen sind
**Das Abkommen mit Tunesien wird auf unselbständige Erwerbstätige in der Privatwirtschaft (ausgenommen die öffentlichen Angestellten) und auf die Kategorien von Selbständigen und deren Familienangehörigen sowie auf die Rentner eines der beiden vertragsabschließenden Länder angewandt, die im jeweiligen anderen Staat erwerbstätig sind und die sich zeitweilig in ihrem Heimatland aufhalten.
Es muß im vorhinein eine Bestätigung bei der Leistungsabteilung angefordert werden.

3. Medizinische Versorgung in Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt

Arbeit
Anrecht haben:
- Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Selbständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern, die beim Gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind
- Priester und Ordensleute, Kultusbeauftragte
- Personen, die ein Stipendium von ausländischen Universitäten oder Stiftungen beziehen und ihre Familienangehörigen
- öffentliche Bedienstete und ihre Familienangehörigen.
Es muß im voraus bei der Leistungsabteilung eine Bestätigung angefordert werden
Dem Konsulat / der Botschaft / der diplomatischen Vertretung Italiens in dem Land, wo die betreffende Person sich zeitweilig aufhält,
- werden die Angaben über das Bestehen von auf lokaler Ebene geltenden Abkommen über die direkte Betreuung mitgeteilt,
- muß der Antrag um Rückerstattung bei indirekter Betreuung übermittelt werden.
Die Konsulatsämter leiten den Antrag an das Gesundheitsministerium weiter, das die Rückvergütung in dem von ihm festgesetzten Ausmaß vornimmt.

4. Verschiedene Genehmigungen

Für die sanitären Leistungen, welche bei den vertragsgebundenen Strukturen in Österreich in Anspruch genommen werden können, ist die Bestätigung des Anrechts auf Betreuung seitens der Verwaltungsbüros der Sprengel vorgesehen, welche am unteren Rand des Vordrucks IBK anzuführen ist, das von den vom Landesgesundheitsdienst dazu ermächtigten Ärzten ausgestellt wird.
Obgenannte Büros sind weiters für die Genehmigungen zuständig, welche betreffend die Vorschüsse auf wirtschaftliche Behandlung im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen sind, die seitens der Betreuten von den Arbeitgebern für sanitäre Ausgaben angefordert werden.
Wohin wendet man sich um obgenannte Vordrucke zu erhalten?
Bei den Schaltern der Leistungsabteilung am Wilhelm-Alexander-Loew-Cadonna Platz 12 oder bei den Verwaltungsbüros des Gesundheitssprengels des eigenen Wohnsitzes.
 
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