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ANERKENNUNG VON BEHINDERUNG
Die Anerkennung der Behinderung wird von der vom Dienst für Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes  Bozen gegründeten Kommission durchgeführt.
Der Antrag muss an derselben Stelle und in derselben Form eingereicht werden, wie für die Zivilinvalidität vorgesehen ist. 
 
Die Anerkennung der Behinderung gibt Anrecht auf eine Reihe von Begünstigungen; die wichtigsten davon sind:

- Arbeitsvermittlung für vereinbare Tätigkeiten;
- Vorrang bei der Zuweisung des Arbeitsortes im Falle eines Wettbewerbsgewinnes bei einer öffentlichen Körperschaft;
- Annäherung des Arbeitsplatzes an den Wohnort, sofern dies möglich ist;
- monatlicher Urlaub von drei Tagen für den Familienangehörigen, der eine schwer behinderte Person betreut und von drei Tagen bzw. um zwei Stunden reduzierter Stundenplan für den schwer behinderten Arbeiternehmer;
- Befreiung von der Autosteuer für die Besitzer von behinderungsgerecht umgerüsteten Fahrzeugen;
- Landesbeiträge für den Kauf der Erstwohnung.
Die gezielte Arbeitsvermittlung von Personen mit Behinderung (Gesetz Nr. 68/1999)

Die Person mit Behinderung, der eine Invalidität von mehr als 45 % zuerkannt wurde, hat ein Anrecht auf gezielte Arbeitsvermittlung. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, muss sie bei der vom Dienst für Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Bozen zu diesem Zweck gegründeten Kommission um Bewertung der eigenen Arbeitsfähigkeit ansuchen.
Nach Abschluss der Feststellung wird die Kommission eine rechtsmedizinische Beurteilung über die Restarbeitsfähigkeit geben, die die Projekte und die Arten der Arbeitseingliederung für die Person mit Behinderung umfasst.
Diese Beurteilung ist für die Einschreibung in die Arbeitsvermittlungslisten des Arbeitsamtes unentbehrlich. 
 
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