Die geltenden staatlichen Bestimmungen sehen die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Ausgaben im Gesundheitswesen vor, und zwar für: die ambulante fachärztliche Betreuung, Leistungen auf dem Gebiet der Instrumental- und Labordiagnostik sowie Thermalkuren.
In Südtirol wurden außerdem mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1862 vom 27.05.2002 zum 01.07.2002 neue Tickets in folgenden Bereichen eingeführt:
- Arzneimittel - Erste-Hilfe-Leistungen, auf die keine stationäre Aufnahme folgt - Krankentransporte (von der Landesnotrufzentrale 118 verfügte Transporte, programmierte Transporte und Transporte mittels Flugrettung)
Kriterien für die Anwendung des Tickets
Auf der Grundlage der staatlichen Bestimmungen sind die Betreuten zur Zahlung des für jede Leistung festgelegten Tickets bis zu einem Höchstbetrag von 36,15 Euro pro Verschreibung angehalten. Jede Verschreibung kann nur Leistungen enthalten, welche demselben Fachbereich angehören, wobei die Höchstanzahl von 8 nicht überschritten werden darf.
Die Bestimmungen auf Landesebene haben hingegen eine andere Form der Beteiligung an den Ausgaben im Gesundheitswesen festgelegt, die folgendermaßen zusammengefasst werden kann:
- Arzneimittel: 1, 2 oder 4 Euro pro Rezept, gemäß den verschiedenen vorgesehenen Fällen
- Erste-Hilfe-Leistungen: - auf die keine stationäre Aufnahme folgt
- Intensivbeobachtungseinheiten (O.B.I.)
1) 15 Euro für gerechtfertigte Fälle;
2) 50 Euro zuzüglich des Tarifs für jede in Anspruch genommene medizinische Leistung bis zu einem Höchstbetrag von weiteren 100 Euro für jene Fälle, die aus ärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind.
- Krankentransporte:
a) von der Landesnotrufzentrale 118 verfügte Transporte: Gesamtkosten des Transportes bis zu 100 Euro für nicht gerechtfertigte Transporte;
b) programmierte Transporte: 25 Euro pro Einsatz bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro pro Jahr für gerechtfertigte Transporte;
c) Flugrettung:
1. 100 Euro pro gerechtfertigten Einsatz;
2. Gesamtkosten des Einsatzes bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro für nicht gerechtfertigte Einsätze.
Von der Ticketzahlung wird in jenen Fällen abgesehen, die ausdrücklich in den staatlichen Bestimmungen und im obgenannten Beschluss der Landesregierung angeführt sind.
Im Allgemeinen wird eine Ticketbefreiung aus folgenden Gründen gewährt:
- wegen des Alters und des Einkommens
- zwecks Vorbeugung
- aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes
- wegen Invalidität
- aufgrund einer besonderen Situation, in der sich die betreute Person befindet (Schwangerschaft, Haft, Organ- und Blutspenden usw.).
Die Befreiung von der Ticketzahlung muss vom Arzt auch in jenen Fällen bestätigt werden, in denen die eigenverantwortete Bescheinigung seitens der betreuten Person vorgesehen ist.
Soziales Mindesteinkommen Als Personen mit Mindesteinkommen gelten jene, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage mittellos und folglich von der Bezahlung des Tickets befreit sind, weil sie nicht den Prozentsatz von 1,5 des sozialen Mindesteinkommens erreichen (DLH vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung). Für die Berechnung des Einkommens und des Vermögens wird die De-facto-Familie berücksichtigt (Personen, die tatsächlich in einer Familiengemeinschaft leben).
Nähere Auskünfte können bei den Sozial- und Gesundheitssprengeln sowie bei den Patronaten eingeholt werden.
WO WIRD DAS TICKET GEZAHLT?
Das Ticket wird in der Regel vor Inanspruchnahme der Leistungen bei den verschiedenen Kassendiensten gezahlt oder mittels Posterlagschein, der vom Betrieb zur Verfügung gestellt wird.
Der Befund muss von der betreuten Person bei der Struktur, welche die Leistung erbracht hat, oder beim Schalter für die Befundausgabe - sofern vorhanden - abgeholt werden. Wird ein Befund nicht innerhalb von 90 Tagen abgeholt, muss der Bürger den vollen Tarif der Leistung zahlen, auch wenn er ticketbefreit ist.
SITZ UND ÖFFNUNGSZEITEN
- an der Kassa der Poliambulatorien (mit 2 POS-Geräten für die Bezahlung mit Bancomat ausgestattet)
von Montag bis Freitag: von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
- an der Kassa im Haupeingang (mit 2 POS-Geräten ausgestattet)
von Montag bis Freitag: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.30 Uhr
- an der Kassa im Gebäude "W" (mit POS-Gerät ausgestattet)
von Montag bis Freitag: von 8.00 Uhr bis 12.45 Uhr und von 13.45 Uhr bis 17.00 Uhr
- an der Kassa des biochemischen klinischen Labors (mit 2 POS-Geräten für die Bezahlung mit Bancomat ausgestattet)
von Montag bis Freitag: von 7.20 Uhr bis 9.30 Uhr;
-an der Kassa in den Sprengeln und Beratungsstellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten
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