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AUSSTELLUNG VON ÄRZTLICHEN UNTERLAGEN
1. Ausstellung einer Kopie der Krankengeschichte
Die Ausstellung der Kopie der Krankengeschichte erfolgt seitens des Büros für die Krankengeschichten, welches bei der Ärtzlichen Direktion des Krankenhauses untergebracht ist.
Der Tarif für die Ausstellung der Krankengeschichte liegt zwischen 10,33 Euro und 15,49 Euro (von 20.000.- Lire bis 30.000.- Lire), je nach Anzahl der Seiten.
Büro für Krankengeschichten
Krankenhaus, Lorenz Böhler Straße, 5

Öffnungszeiten für das Publikum: Montag-Freitag: 9.00 - 12.00 
Tel: 0471/908210

Die Dokumentation kann dem Patienten nach Hause geschickt werden. Die Postspesen gehen zu Lasten des Antragstellers und werden bei Zustellung bezahlt.
Die Bescheinigung betreffend die stationäre Aufnahme wird, falls sie bei der Entlassung angefordert wird, von der Abteilung ausgestellt, und später von der Sanitätsdirektion. 
 
Ausstellung von Kopien der Krankengeschichten, von klinischen Befunden oder anderer sanitären Unterlagen
1. Die Ausstellung der beglaubigten Kopie der Krankengeschichte erfolgt seitens der Ärtzlichen Direktion innerhalb des Höchstzeitraumes von 30 Tagen nachdem das Ansuchen gestellt wurde. Die Sanitätsdirektion wird dafür Sorge tragen, der Generaldirektion jene Abteilungen und Dienste zu melden, welche, indem sie die Krankengeschichte nicht unverzüglich übermitteln, die Einhaltung dieses Termins verhindern.
2. Die Ausstellung der Krankengeschichte, der klinischen Befunde und anderer sanitärer Unterlagen kann zugunsten folgender Personen erfolgen:
a) der Person, auf welche sich die Unterlagen beziehen (Namensträger)
b) einer, vom Namensträger bevollmächtigten dritten Person
c) anderen Personen, welche dafür ein Anrecht besitzen.
3. Das Verfahren für den Antrag und die Ausstellung der sanitären Unterlagen gemäß obgenanntem Punkt 2 ist folgendes:
a) der Namensträger, sofern volljährig oder aus der elterlichen Gewalt entlassenen Minderjährigen, kann den Antrag in Anwesenheit des zuständigen Bediensteten mittels Vorlage eines gültigen Personalausweises stellen. Falls der Antrag per Post oder Fax erfolgt, muß demselben eine Fotokopie eines gültigen Personalausweises beigelegt werden.
Die Aushändigung erfolgt an den Namenträger selbst in einem geschlossenen Umschlag und gemäß Bedingungen, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 675/96 gewährleisten, mittels Vorlage eines Personalausweises, oder mittels Zusendung per Post an jene Adresse, welche von der interessierten Person selbst geliefert wird;
b) eine vom Namensträger bevollmächtigte Person, kann den Antrag um Ausstellung stellen, indem sie sich persönlich an den Schalter wendet und einen eigenen Personalausweis vorlegt.
Die Aushändigung erfolgt, nach vorheriger Feststellung der Identität, an eine dritte Person, welche im Besitze einer Vollmacht ist, welche von jener Person unterschrieben ist, auf welche sich Unterlagen beziehen, sowie außerdem im Besitze einer Fotokopie des Personalausweises des dritten Gesuchstellers ist.
4. Die Ausstellung der sanitären Unterlagen zugunsten anderer Personen, welche nicht Namensträger derselben sind, erfolgt in folgenden Fällen und gemäß folgenden Bedingungen:
Für minderjährige Patienten: die Person, welche die elterliche Gewalt ausübt: Selbsterklärung hinsichtlich des entsprechenden Status
Für entmündigte Patienten oder Minderjährige, ohne Eltern, welche die elterliche Gewalt ausüben: Der Vormund: Selbsterklärung hinsichtlich des entsprechenden Status
Für beschränkt entmündigte Personen, welche nicht fähig sind zu unterschreiben: Der Verwalter: Selbsterklärung hinsichtlich des entsprechenden Status
Erbe oder Miterbe: Selbsterklärung hinsichtlich des entsprechenden Status
Anwalt der Person, welche Anrecht auf Unterlagen besitzt; Volksanwalt: Erklärung, daß dieser im Namen und im Auftrag des Patienten handelt oder Vorlage des Mandats
Anwalt, welcher sanitäre Unterlagen anfordert, welche sich auf die Gegenpartei beziehen oder Gegenpartei selbst: schriftliche Erklärung mit Begründung, welche die Unerläßlichkeit der sanitären Unterlagen der Gegenpartei bestätigt, um vor Gericht ein gleichrangiges Recht des eigenen Mandanten wie jenes der Gegenpartei geltend zu machen oder verteidigen zu können - Art. 22, Absatz 4, des Gesetzes Nr. 675/96, unter Einhaltung des Zuständigkeitsprinzips gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 675/96
Gerichtsbehörde auf der Grundlage einer Beschlagnahmeverfügung oder Beschlagnahmeaktes
Gerichtspolizei, welche autonom oder auf Vollmacht der Gerichtsbehörde in Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Art. 55, 348 e 370 der Strafprozeßordnung oder in den Fällen von Straftaten einschreitet, welche gemäß Art. der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 274 vom 28.8.2000 in die Zuständigkeit des Friedensrichters fallen
Von Amts wegen ernannter Technischer Berater oder von Amts wegen ernannter Sachverständiger: persönlicher Antrag nach vorheriger Vorlage der Ernennungsurkunde und der Genehmigung seitens des Richters
INAIL: Antrag gemäß der Bestimmungen der Art. 94 e 95 des DPR Nr. 1124 vom 30.6.65 und des Art. 5 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 15 März 1991, unter Einhaltung des Zuständigkeitsprinzips gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 675/96
INPS: begründeter Antrag in den Fällen, welche in dessen Zuständigkeit fallen, für Kosten für die stationäre Aufnahme von Patienten, welche Bedienstete von Privatfirmen sind gemäß den Bestimmungen der Art. 17 und 18 des königlichen Dekretes 2316 aus dem Jahre 1934 und die stationäre Aufnahme infolge TBC-Erkrankung, unter Einhaltung des Zuständigkeitsprinzips gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 675/96
Arbeitsinspektoren und/oder Körperschaften mit denselben Funktionen, begründeter Antrag gemäß den Bestimmungen des Art. 64 des D.P.R. Nr. 303 vom 19.03.56, unter Einhaltung des Zuständigkeitsprinzips gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 9 L. 675/96
Bedienstete oder vertragsgebundene Ärzte des Sanitätsbetriebes in der Eigenschaft als "mit der Datenverarbeitung beauftragte Personen" gemäß den Bestimmungen des Art. 19 des Gesetzes 675/96: diagnostisch-therapeutische Zwecke
Behandelnder Basisarzt und/oder freiberuflich tätiger Facharzt in der Eigenschaft als "Inhaber der Daten gemäß den Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes 675/96: diagnostisch-therapeutische Zwecke.
Seitens des ärztlichen Personals des Betriebes begründeter Antrag, welcher die Zweckbestimmtheit für wissenschaftliche und statistische Forschungen rechtfertigt: in diesen Fällen müssen die Daten in anonymer Form weitergegeben werden, falls die Verfügbarkeit in namentlicher Form für genannte Zwecke nicht mehr notwendig ist und eventuell in zusammengefaßter Form und in einer Art und Weise mitgeteilt und verbreitet werden, welche die Personen, auf welche sich diese beziehen, nicht erkennbar macht.
Öffentliche Sanitätsbetriebe, Krankenhäuser oder andere öffentliche oder private Strukturen: Antrag seitens Personen, welche sich gemäß den Bestimmungen der Art. 1 und 8 des Gesetzes Nr. 675/96 als "Inhaber" oder "Verantwortlich" für die Verarbeitung der Daten ausweisen: für diagnostisch-therapeutische Zwecke
Behandelnder Arzt oder Allgemeinpraktischer Arzt des Namenträgers der Unterlagen in der Eigenschaft als "Inhaber der Daten" gemäß Art.1 des Gesetzes Nr. 675/96: für diagnostisch-therapeutische Zwecke
Das zuständige Amt des Sanitätsbetriebes Bozen unter Bezugnahme auf die Ansuchen um Schadenersatz
Regierungskommissariat und Präfekturen: für die Kontrolle hinsichtlich des Vorhandenseins der Voraussetzungen für die Rückerstattung von Krankenhauskosten von mittellosen Ausländern: in diesem Falle stellt der Sanitätsbetrieb, nach vorherigen Kontrollen, eine Erklärung aus, welche die Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen und die entsprechenden Kosten bestätigt.
Jeder andere Antrag seitens von Personen, welche nicht Namensträger der Unterlagen sind, welche von obiger Übersicht nicht vorgesehen ist, wird Gegenstand seitens des Ärztlichen Leiters, d.h. der Verantwortlichen der anderen operativen Einheiten/Dienste des Sanitätsbetriebes, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten sein.
2. Röntgenaufnahmen und radiologische Befunde
Von den Röntgenaufnahmen kann ein Duplikat beim Archiv des Dienstes für Radiologie angefordert werden, wo sie vom Antragsteller abgeholt und bezahlt werden. Der Tarif für das Duplikat hängt von der Größe der Aufnahme ab.
Dienst für Radiologie
Krankenhaus, Lorenz Böhler Straße 5
Öffnungszeiten für das Publikum: von Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 / 13.00 16.00
Tel: 0471/ 908315

3. Krankenscheine
Krankenscheine für den Arbeitgeber stellt, auf Antrag des Patienten, der behandelnde Arzt bei der Entlassung aus.
 
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