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Auskünfte werden sowohl telefonisch als auch nach vorheriger Verinbarung direkt im unserem Dienst erteilt. Die Anfragen um eine Intervention unseres Dienstes müssen sowohl telefonisch als auch schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Begründung genau angegeben werden muss. Der Rekursantrag gegen das Urteil der "Eignung", im Sinne von Art. 41, Abs. 9 des gesetzesvertretenden G.v.D. Nr. 81/2008, kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unabdingbar innerhalb 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer das Urteil des Betriebsarztes erfahren hat, eingereicht werden. Der Antrag muss entweder persönlich abgegeben oder mittels Einschreibebrief geschickt werden. |